Geschichte der Schweiz
Schweizerischen Eidgenossenschaft
Gründung
Im Gründungsjahr 1291 war die Alte Eidgenossenschaft noch ein loses Bündnis von Talgemeinschaften der Zentralschweiz, die ihre wohlerworbenen Autonomierechte gegen den Machthunger der Habsburger verteidigen wollten. Ob Wilhelm Tell (Der Freiheitsheld der Nation) tatsächlich gelebt hat ist umstritten. Auf jeden Fall verkörpert er bis heute in der schweizerischen Bevölkerung den Geist der Alten Eidgenossen. Bald gesellten sich auch Städte zur Eidgenossenschaft. Die Reformation im 16. Jahrhundert brachte eine Zerreissprobe mit mehreren Bürgerkriegen zwischen den Städten des Mittellandes und den konservativen Landgebieten.
Zur Armbrust haben wir Schweizer ein ganz besonderes Verhältnis: Es ist die Waffe mit der, nach Schillers Legende, Wilhelm Tell den Apfel auf dem Kopf seines Sohnes getroffen haben soll, und mit welcher er anschliessend den verhassten Landvogt Gessler in der Hohlen Gasse erschossen hat.
1798 kam es auch im Gebiet der Schweiz zur Revolution, mit französischer Hilfe wurde die alte Ordnung durch Revolutionäre gestürzt und es entstand die Helvetische Republik. Der französische Kaiser Napolon diktierte dem Land 1803 eine föderalistische Verfassung, in der die Kantone Aargau AG, St. Gallen SG, Thurgau TG, Tessin TI, Waadt VD und Graubünden GR zu gleichberechtigten Mitgliedern der Eidgenossenschaft wurden. Nach dem kurzen Sonderbundskrieg 1847 war der Weg geebnet für den modernen Bundesstat mit der Verabschiedung der Bundesverfassung von 1848.
Bundesbrief von 1291
Der Bundesbrief, datiert auf Anfang August 1291, gilt in der schweizerischen Geschichtsschreibung als die Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Der damalige Bund wurde von den lokalen Führungseliten in den Talschaften Uri, Schwyz und Nidwalden (historisch ein Halbkanton) aufgestellt, womit diese gemeinhin als die ersten drei Kantone der späteren Eidgenossenschaft gelten. Der Bundesbrief ist im Bundesbriefmuseum in der Gemeinde Schwyz ausgestellt.
Bundesbrief - Text
In Gottes Namen. Das öffentliche Ansehen und Wohl erfordert, dass Friedensordnungen dauernde Geltung gegeben werde.
Darum haben alle Leute der Talschaft Uri, die Gesamtheit des Tales Schwyz und die Gemeinde der Leute der unteren Talschaft von Unterwalden im Hinblick auf die Arglist der Zeit zu ihrem besseren Schutz und zu ihrer Erhaltung einander Beistand, Rat und Förderung mit Leib und Gut innerhalb der Täler und ausserhalb nach ihrem ganzen Vermögen zugesagt gegen alle und jeden, die ihnen oder jemand aus ihnen Gewalt oder Unrecht an Leib oder Gut antun.
Und auf jeden Fall hat jede Gemeinde der anderen Beistand auf eigene Kosten zur Abwehr und Vergeltung von böswilligen Angriff und Unrecht eidlich gelobt in Erneuerung des alten, eidlich bekräftigten Bundes, jedoch in der Weise, dass jeder nach seinem Stand seinem Herren geziemend dienen soll.
Wir haben auch einhellig gelobt und festgesetzt, dass wir in den Tälern durchaus keinen Richter, der das Amt irgendwie um Geld oder Geldeswert erworben hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist, annehmen sollen.
Entsteht Streit unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigsten unter ihnen vermitteln und dem Teil, der den Spruch zurückweist, die anderen entgegentreten.
Vor allem ist bestimmt, dass wer einen andern böswillig, ohne Schuld, tötet, wenn er nicht seine Unschuld erweisen kann, darum sein Leben verlieren soll und, falls er entwichen ist, niemals zurückkehren darf. Wer ihn aufnimmt und schützt, ist aus dem Land zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.
Schädigt einer einen Eidgenossen durch Brand, so darf er nimmermehr als Landmann geachtet werden, und wer ihn in den Tälern hegt und schützt, ist dem Geschädigten ersatzpflichtig.
Wer einen der Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, dessen Gut in den Tälern soll für den Schadenersatz haften.
Niemand soll einen andern, ausser einen anerkannten Schuldner oder Bürgen, pfänden und auch dann nur mit Erlaubnis seines Richters.
Im übrigen soll jeder seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, bezeichnen.
Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genugtuung anzuhalten.
Entsteht Krieg oder Zwietracht zwischen Eidgenossen und will ein Teil sich dem Rechtsspruch oder der Gutmachung entziehen, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen.
Diese Ordnungen sollen, so Gott will, dauernden Bestand haben. Zu Urkund dessen ist auf Verlangen der Vorgenannten diese Urkunde gefertigt und mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des Herrn 1291 zu Anfang des Monats August.
Überblick der Schweizergeschichte
ca 400 v. Chr. | Der Westen des heutigen Gebiets der Schweiz wird von Keltischen Stämmen besiedelt |
58 v. Chr. | Die Römer vedrängen die Kelten |
ca. 400 n. Chr. | Rückzug der römischen Truppen und Ansiedelung der Burgunder im Westen und der Allemannen im nordöstlichen Teil |
1033 | Grosse Teile der heutigen Schweizerischen Eidgenossenschaft werden als Teil von Burgund dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eingegliedert |
1291 | Bundesbrief (Uri, Schwyz, Unterwalden) |
1307 | Rütlischwur, Apfelschuss und Tyrannenmord durch Wilhelm Tell (nach alter Urner Datierung) |
1315 | Schlacht am Morgarten: Sieg gegen die Habsburger |
1331-1353 | Ausdehung des Ewigen Bundes zu den ‘Acht Alten Orten’ |
1386 | Schlacht bei Sempach: Sieg gegen die Habsburger |
1449-50 | Alter Zürcherkrieg |
1474 | Habsburg anerkennt den Eidgenössischen Besitz |
1474-78 | Burgunderkriege (Grandson, Murten, Nancy) |
1481-1523 | Ausdehnung zu den Dreizehn Alten Orten |
1498-99 | Schwabenkrieg |
1516 | Frieden von Frankreich: Beendigung der Machtpolitik und Proklamation von Neutralität und vorläufiger Verzicht auf weitere Ausdehnung |
1522 | Zwingli veröffentlicht seine erste reformatorische Schrift |
1531 | Offener Krieg zwischen Zürich und den katholischen Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug. |
1541-1591 | Reformation (Zwingli, Calvin) |
1648 | Annerkennung der Souveränität und Neutralität durch Europäische Grossmächte im Westfälischen Frieden |
1798 | Eroberung durch die Franzosen unter Napoleon Bonaparte |
1798-1803 | Helvetische Republik: Aus den Dreizehn Alten Orten werden zentralistisch regierte Regionen |
1803 | Mediationsakte von Napoleon Bonaparte ermöglicht die Rückkehr zum Staatenbund und zur Neutralität |
1847 | Sonderbundskrieg |
1848 | Begündung der heutigen Schweizerischen Eidgenossenschaft: Aus dem Staatenbund wird ein Bundestaat mit einer Bundesverfassung. Bern wird zur Bundeshauptstadt. |
1874 | Das Mittel der Volksabstimmung wird mittels Verfassungsänderung eingeführt. |
1914-18 | Bewaffnete Neutralität während des Ersten Weltkrieges |
1920 | Die schweizerische Eidgenossenschaft wird Mitglied des Völkerbundes mit Sitz in Genf |
1938 | Rumantsch wird 4 Landessprache |
1939-1945 | Zweiter Weltkrieg . Bewaffnete Neutralität unter Oberbefehlshaber General Henri Guisan (1874-1960) |
1963 | Beitritt zum Europarat |
1971 | Einführung des Frauenstimmrechts auf eidgenössischer Ebene |
1979 | Errichtung des Kantons Jura |
1988 | Bundesrat lehnt den Beitritt Europäischen Gemeinschaft ab |
1989 | Volksabstimmung über Schweiz ohne Armee 35,6% der Abstimmenden sprechen sich für eine Abschaffung der Schweizer Armee aus |
1990 | Im Kanton Appenzell Innerrhoden wird nach einem Bundesgerichtsentscheid als letztem Kanton das Frauenstimmrecht eingeführt |
1992 | Beitritt zum EWR wird in einer Volksabstimmung abgelehnt |
2000 | Inkrafttreten der neuen, modernisierten Bundesverfassung. |
2000 | Erste bilaterale Verträge mit der Europäischen Union |
2002 | Beitritt zu den Vereinten Nationen (UNO) |